Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft am 17. Januar 2017 (KZM 17 42), am 21. April 2017 (KZM 17 470; wogegen Beschwerde eingelegt wurde, welche am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde [BK 17 189]) sowie am 20. Juli 2017 (KZM 17 906). Gegen den letzten Verlängerungsentscheid erhob der Beschuldigte am 3. August 2017 erneut Beschwerde mit dem folgenden Rechtsbegehren: «Es sei die Ziff. 1 des Entscheides des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Juli 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen;