Es ist begriffslogisch nicht möglich, ein Erlassgesuch für Kosten zu stellen, die einer Person noch gar nicht rechtskräftig auferlegt und in Rechnung gestellt wurden. Sein Gesuch kann nach Ansicht der Kammer auch nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gedeutet werden. Deshalb ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass es ihm offen steht, mit Blick auf diesen Beschluss nach der Rechnungsstellung ein eigenständiges begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 10 VKD zu stellen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: