6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf seine wirtschaftliche Lage werden diese sehr moderat gehalten. Zu seinem «Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren PEN 16300» – mit welchem er das Beschwerdeverfahren BK 17 307 meinen wird, da soweit ersichtlich keine sonstigen Verfahrenskosten offen sind – bleibt Folgendes anzufügen: Es ist begriffslogisch nicht möglich, ein Erlassgesuch für Kosten zu stellen, die einer Person noch gar nicht rechtskräftig auferlegt und in Rechnung gestellt wurden.