Dies ist aber aufgrund der Entfernung verständlich und es lässt sich daraus keine Willkür ableiten. Zudem wurde der neue Termin für die Hauptverhandlung unverkennbar mit Absicht so gelegt, dass der Beschwerdeführer auf dessen Wunsch – nachdem er nach längerer Zeit einen Arzttermin (10. April 2017) fixieren konnte – anlässlich derselben Reise in die Schweiz an der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 teilnehmen konnte. Davon zeugen diverse Aktenstücke.