rechtlichen Schwierigkeiten bietet. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim eingestellten Strafverfahren um eine Anzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten handelt, ist daran festzuhalten. Es ist daher keine Entschädigung für Lohn- oder Erwerbseinbussen auszurichten. Die beschwerdeführerischen Angaben zu den Reisekosten verfangen ebenfalls nicht. Es mag sein, dass die Zusendung der Verfahrensakten nach Ägypten und deren Organisation eher lange gedauert hat. Dies ist aber aufgrund der Entfernung verständlich und es lässt sich daraus keine Willkür ableiten.