So oder anders kommt die Kammer diesbezüglich zu keinem anderen Schluss als das Regionalgericht. Es liegen hier keine – nach der Praxis des Bundesgerichts – besonderen Verhältnisse vor wie eine komplizierte Angelegenheit mit zum Beispiel hohem Streitwert, deren Interessenwahrung einen immensen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was ein Einzelner üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Im Gegenteil hat die Kammer bereits im Beschluss des Obergerichts BK 16 10 vom 26. Februar 2016 E. 4.2 festgestellt, dass es sich um einen Bagatellfall handelt/e, der keine tatsächlichen oder