Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 5.2 Die am 27. Juli 2017 festgesetzte Entschädigung ist in dieser Höhe rechtmässig.