5. 5.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der notwendigen Beteiligung an Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden.