Diese Dokumente sodann von Ägypten in die Schweiz zu befördern sei ein Aufwand, welcher als «Geringfügigkeit» zu betiteln absurd sei und die Unkenntnis des Regionalgerichts über ägyptische Verhältnisse belege. Die Wahl des Zeitpunkts der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 habe nichts mit den medizinischen Untersuchungen in der Schweiz zu tun gehabt. Der Verhandlungstermin habe mehrmals verschoben werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft ihm die Verfahrensakten über zehn Monate vorenthalten habe.