3 fahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt, bzw. dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO, Art. 432 StPO N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin, die Stadt Biel, handelnd durch den Erwachsenen» und Jugendschutz, aus objektiver Sicht das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder erschwert hat und diese Wirkung auch subjektiv bewusst und gewollt oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.