11. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Die beschuldigte Person wurde durch das Verfahren nicht besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt. 12. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen.