Zur beantragten Arbeitsausfallentschädigung stellt das Gericht fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen den Rahmen nicht überschreiten, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben. Ein Lohnausfall ist zudem nicht belegt und aufgrund der Geringfügigkeit der Aufwendungen auch nicht ersichtlich. Es sieht daher in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO von einer Entschädigung ab. 10. Weitergehende Aufwendungen sind in der Stellungnahme von A.________ nicht genügend substantiiert und auch nicht ersichtlich.