Zu den Reisekosten stellt das Gericht fest, dass der Verhandlungstermin nach den Wünschen von A.________ festgesetzt wurde, da er im Zeitraum der Verhandlung für eine medizinische Behandlung in die Schweiz reisen musste. Daher fehlt es am kausalen Zusammenhang zwischen dem Wirken der Strafverfolgungsbehörden und den Reisekosten, welcher für eine Entschädigung notwendig ist. Zur beantragten Arbeitsausfallentschädigung stellt das Gericht fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen den Rahmen nicht überschreiten, was Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben.