b StPO werden grundsätzlich Lohn und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, insbesondere auch etwa die durch das Verfahren verursachten Reisekosten, entschädigt. Bei geringfügigen Aufwendungen kann das Gericht von einer Entschädigung absehen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend macht A.________ unter diesem Titel Reisekosten von insgesamt CHF 364.00 und Arbeitsausfallentschädigungen von insgesamt CHF 310.00 geltend. Zu den Reisekosten stellt das Gericht fest, dass der Verhandlungstermin nach den Wünschen von A.______