__ geltend gemachten Postgebühren kann aber festgestellt werden, dass ihm diese entschädigt würden, hätte er sich anwaltlich vertreten lassen. insofern rechtfertigt sich vorliegend, A.________ eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für Auslagen von insgesamt CHF 83.00 auszurichten. 9. Als Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden grundsätzlich Lohn und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, insbesondere auch etwa die durch das Verfahren verursachten Reisekosten, entschädigt.