H.). 8. A.________ hat sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Gemäss oben genannter Rechtsprechung ist ihm folglich nur eine Entschädigung zuzusprechen, wenn es die besonderen Umstände des Verfahrens rechtfertigen. Das Gericht stellt fest, dass der vorliegende Sachverhalt keine besondere Komplexität aufweist und kein besonders hoher notwendiger Arbeitsaufwand ersichtlich ist, der eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO begründen würde. Betreffend die von A.________ geltend gemachten Postgebühren kann aber festgestellt werden, dass ihm diese entschädigt würden, hätte er sich anwaltlich vertreten lassen.