2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, nur ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts lagen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 ll 518 E. 5b m.w.H.).