Als einzelne Auslagepositionen sind Postgebühren (insgesamt CHF 83.00), Reisekosten (insgesamt CHF 364.00) und Arbeitsausfallentschädigungen (insgesamt CHF 310.00) aufgeführt. Zusammengezählt ergeben die Auslagepositionen aber richtigerweise CHF 757.00 und nicht CHF 1‘291.00, wie angegeben. 7. Das Gesetz sieht eine Entschädigung Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen.