382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: 6. A.________ fordert in seinem Antrag eine Entschädigung für seine finanziellen Auslagen im Verfahren. Auf ein Schmerzensgeld verzichtet er ausdrücklich. ln der detaillierten Auflistung seiner Auslagen (Beilage 5) beziffert er seine Auslagen unter „total Ausgaben“ mit CHF 1‘291.00. Als einzelne Auslagepositionen sind Postgebühren (insgesamt CHF 83.00), Reisekosten (insgesamt CHF 364.00) und Arbeitsausfallentschädigungen (insgesamt CHF 310.00) aufgeführt.