SR 312) eine Entschädigung von CHF 83.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 2. August 2017) Beschwerde und beantragte eine höhere Entschädigung. Zudem stellte er gleichzeitig ein «Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren PEN 16300». Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft am 9. August 2017 als auch das Regionalgericht am 24. August 2017 verzichteten auf eine Stellungnahme. Kopien der Verzichtserklärungen wurden am 28. August 2017 an den Beschwerdeführer versandt.