Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 307 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 27. Juli 2017 (PEN 16 300) Erwägungen: 1. Am 13. April 2017 fand vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht) die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten statt. Das Verfahren endete mit dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Parteien und wurde eingestellt. Am 27. Juli 2017 verfügte das Regionalgericht, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) eine Entschädigung von CHF 83.00 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet werde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 (Eingang Beschwerdekammer: 2. August 2017) Beschwerde und beantragte eine höhere Entschädigung. Zudem stellte er gleichzeitig ein «Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten im Beschwerdeverfahren PEN 16300». Sowohl die Generalstaatsan- waltschaft am 9. August 2017 als auch das Regionalgericht am 24. August 2017 verzichteten auf eine Stellungnahme. Kopien der Verzichtserklärungen wurden am 28. August 2017 an den Beschwerdeführer versandt. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtausrichtung wei- tergehender Entschädigungen unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Begründung der angefochtenen Verfügung lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: 6. A.________ fordert in seinem Antrag eine Entschädigung für seine finanziellen Auslagen im Ver- fahren. Auf ein Schmerzensgeld verzichtet er ausdrücklich. ln der detaillierten Auflistung seiner Auslagen (Beilage 5) beziffert er seine Auslagen unter „total Ausgaben“ mit CHF 1‘291.00. Als einzelne Auslagepositionen sind Postgebühren (insgesamt CHF 83.00), Reisekosten (insgesamt CHF 364.00) und Arbeitsausfallentschädigungen (insgesamt CHF 310.00) aufgeführt. Zusam- mengezählt ergeben die Auslagepositionen aber richtigerweise CHF 757.00 und nicht CHF 1‘291.00, wie angegeben. 7. Das Gesetz sieht eine Entschädigung Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausdrücklich nur für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen dar- stellen müssen. Gemäss Botschaft ist eine solche Angemessenheit hinsichtlich des Beizugs eines Verteidigers dann gegeben, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen ob- jektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (BSK StPO, Art. 429 StPO N 13.). In der Praxis wird grundsätzlich nur eine Entschädigung für die Aufwendungen zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte gesprochen, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist. 2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einer Partei, die sich selber vertritt, nur aus- nahmsweise eine Entschädigung zugesprochen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Nach der Praxis des Bundesgerichts lagen solche besonderen Verhältnisse etwa dann vor, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die lnteressenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 125 ll 518 E. 5b m.w.H.). 8. A.________ hat sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten lassen. Gemäss oben genannter Rechtsprechung ist ihm folglich nur eine Entschädigung zuzusprechen, wenn es die besonderen Umstände des Verfahrens rechtfertigen. Das Gericht stellt fest, dass der vorliegende Sachverhalt keine besondere Komplexität aufweist und kein besonders hoher notwendiger Ar- beitsaufwand ersichtlich ist, der eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO be- gründen würde. Betreffend die von A.________ geltend gemachten Postgebühren kann aber fest- gestellt werden, dass ihm diese entschädigt würden, hätte er sich anwaltlich vertreten lassen. in- sofern rechtfertigt sich vorliegend, A.________ eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für Auslagen von insgesamt CHF 83.00 auszurichten. 9. Als Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO werden grundsätzlich Lohn und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, insbesondere auch etwa die durch das Verfahren ver- ursachten Reisekosten, entschädigt. Bei geringfügigen Aufwendungen kann das Gericht von einer Entschädigung absehen (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend macht A.________ unter diesem Titel Reisekosten von insgesamt CHF 364.00 und Arbeitsausfallentschädigungen von insgesamt CHF 310.00 geltend. Zu den Reisekosten stellt das Gericht fest, dass der Verhandlungstermin nach den Wünschen von A.________ festgesetzt wurde, da er im Zeitraum der Verhandlung für eine medizinische Behandlung in die Schweiz reisen musste. Daher fehlt es am kausalen Zu- sammenhang zwischen dem Wirken der Strafverfolgungsbehörden und den Reisekosten, welcher für eine Entschädigung notwendig ist. Zur beantragten Arbeitsausfallentschädigung stellt das Ge- richt fest, dass die geltend gemachten Aufwendungen den Rahmen nicht überschreiten, was Ein- zelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen haben. Ein Lohnausfall ist zudem nicht belegt und aufgrund der Geringfügig- keit der Aufwendungen auch nicht ersichtlich. Es sieht daher in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO von einer Entschädigung ab. 10. Weitergehende Aufwendungen sind in der Stellungnahme von A.________ nicht genügend sub- stantiiert und auch nicht ersichtlich. 11. Die Voraussetzungen für eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO sind vorlie- gend nicht erfüllt. Die beschuldigte Person wurde durch das Verfahren nicht besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt. 12. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte zu ersetzen. 13. Die antragstellende Person und die Privatklägerschaft wird also nur entschädigungspflichtig für die Aufwendungen zum Strafpunkt, wenn sie die Einleitung des Ver- 3 fahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt, bzw. dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO, Art. 432 StPO N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Straf- und Zivilklägerin, die Stadt Biel, handelnd durch den Erwachse- nen» und Jugendschutz, aus objektiver Sicht das Verfahren mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder erschwert hat und diese Wirkung auch subjektiv bewusst und gewollt oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Eingabe im Wesentlichen folgendermas- sen: Die Richtigstellung der Gesamtsumme von CHF 757.00 sei korrekt. Seit dem Erhalt des Strafbefehls am 4. Oktober 2015 habe er hunderte Seiten an Anträgen, Beschwerden, Belegen und E-Mails erstellen müssen. Dies sei zeitraubend gewe- sen. Sein Antrag auf einen kostenlosen Rechtsbeistand sei von der Staatsanwalt- schaft abgewiesen worden. Für ihn als Auslandschweizer seien es komplizierte Verhältnisse, mit denen er konfrontiert sei. Der hohe Streitwert von mehreren Mo- natsgehältern und der immense Aufwand, alle Dokumente innerhalb der Fristen zu erstellen und von Ägypten in die Schweiz zu befördern, habe zu enormen Arbeits- ausfällen geführt, nebst den Auslagen zur Beförderung der Dokumente. Auch das Regionalgericht habe seinen Antrag auf einen kostenlosen Rechtsbeistand abge- wiesen. Die Feststellung des Gerichts, die Mühen zur Erstellung der Dokumente als «keinen besonders hohen Arbeitsaufwand» zu bezeichnen, sei falsch. Sämtli- che Arbeitsausfälle seien eine Konsequenz davon, ihm einen kostenlosen Rechts- beistand vorzuenthalten. Er sei gezwungen gewesen, seine Arbeitszeit drastisch einzuschränken, um in der Lage zu sein, auf Dokumente aus der Schweiz fristge- recht reagieren zu können. Diese Dokumente sodann von Ägypten in die Schweiz zu befördern sei ein Aufwand, welcher als «Geringfügigkeit» zu betiteln absurd sei und die Unkenntnis des Regionalgerichts über ägyptische Verhältnisse belege. Die Wahl des Zeitpunkts der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 habe nichts mit den medizinischen Untersuchungen in der Schweiz zu tun gehabt. Der Verhand- lungstermin habe mehrmals verschoben werden müssen, weil die Staatsanwalt- schaft ihm die Verfahrensakten über zehn Monate vorenthalten habe. Viele Flug- gesellschaften hätten in diesem Zeitraum alle Flüge von und nach Ägypten einge- stellt, so dass es unmöglich gewesen sei, einfach und direkt in die Schweiz zu rei- sen. Einzig die Auflage des Regionalgerichts, dass er persönlich zur Verhandlung zu erscheinen habe, sei der Grund für die Reise in die Schweiz gewesen. Die Tat- sache, dass er medizinische Untersuchungen machen lasse, wenn er in der Schweiz sei, sei nur natürlich. Diese hätten aber genauso gut in Ägypten stattfin- den können. Das Regionalgericht sei nicht in der Lage, eine sachliche Bewertung darüber abzugeben, wie weit seine persönlichen Verhältnisse in Ägypten verletzt worden seien. Einen Arbeitsausfall von 50% über die Dauer von fast zwei Jahren als «nicht besonders schwer» zu bezeichnen, sei weltfremd. Die Staatsanwalt- schaft habe seine bei allen Ämtern in Biel und Bern bekannte Adresse in Ägypten, die nach wie vor gültig sei, für ungültig erklärt und ihn zur Fahndung ausgeschrie- ben. Er sei deshalb am 9. Juli 2015 bei der Einreise festgenommen worden. Das sei illegal. Sein im Strafbefehl aufgeführtes monatliches Einkommen werde von der Staatsanwaltschaft verdreifacht. Das sei eine mutwillige Falschaussage. Zudem 4 seien ihm die Verfahrensakten erst auf wiederholtes Drängen und durch das Ge- richt zugestellt worden. Dies sei Willkür. 4.2 Zum «Gesuch um Erlassung der Verfahrenskosten in dem Beschwerdeverfahren PEN 16300» führt er aus, Belege seien schwierig zu beschaffen, da solche in Ägypten kaum existierten. Er habe seinen Beruf als Tauchlehrer vor sechzehn Jah- ren aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Der Grund dafür seien etwa 25 Granatsplitter, die noch in seinem Körper steckten. Dies sei bei einem Putsch- versuch mit Geiselnahme auf den Malediven passiert, wo er als Tauchlehrer gear- beitet habe. Er habe eine Umschulung machen müssen und sich auf das Reparie- ren von Tauchausrüstungen spezialisiert. Der Süd-Sinai lebe vom Tourismus. Sei- ne Auftragslage hänge zu 100% davon ab. In den letzten Jahren habe der Touris- mus drastisch abgenommen. Seine Auftragslage sei stark betroffen. Sein monatli- ches Einkommen liege zwischen CHF 300.00 und CHF 500.00. Er repariere auch Haushaltsgegenstände, um ein Überleben zu ermöglichen. Er spare überall. Je- doch müsse er in Erwägung ziehen, die Sozialhilfe für Auslandschweizer um Hilfe zu bitten oder in die Schweiz umzuziehen. Er verdiene etwa das Doppelte des durchschnittlichen Einkommens eines Ägypters. Trotzdem sei er weit entfernt von einem schweizerischen Existenzminimum. Er besitze ein altes Militärfahrzeug mit einem Schweizer Verkehrswert von null Franken. Er wohne in einem knapp 30- jährigen kleinen Haus, das er selbst gebaut habe. Er sei ledig und lebe alleine. Er versuche, die Familie in der Schweiz einmal im Jahr zu besuchen. Dafür müsse er ein ganzes Jahr sparen. Es sei ihm nicht möglich, eine Summe von CHF 400.00 für ein Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Falls sein Gesuch abgelehnt würde, müsste er ein Gesuch um Ratenzahlung stellen. Er bitte die Beschwerdekammer, diesen Umständen Rechnung zu tragen, wenn sie entscheide, was ein Härtefall im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) sei. 5. 5.1 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte. Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen der notwendigen Beteiligung an Verfah- renshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursach- ten Reisekosten. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Die beschuldigte Person hat die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafunter- suchung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 429 StPO). Die Straf- behörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). 5.2 Die am 27. Juli 2017 festgesetzte Entschädigung ist in dieser Höhe rechtmässig. Es kann vorab auf die einlässliche Begründung der Verfügung verwiesen werden (vorne E. 3). Dieser bleibt nur Weniges beizufügen. Nichts für sich abzuleiten ver- mag der Beschwerdeführer, wenn er behauptet, das Regionalgericht kenne die ägyptischen Verhältnisse nicht. Selbst wenn diese nämlich schlecht sind – wovon 5 auch die Kammer grundsätzlich ausgeht –, so fallen die damit verbundenen Kon- sequenzen einzig in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers. Er hat sich entschieden, als Auslandschweizer am Süd-Sinai Wohnsitz zu nehmen und dort seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er gibt selber an, er könne nötigenfalls Sozialhilfe für Auslandschweizer beantragen oder in die Schweiz zurückkehren. Im Übrigen scheint seine Angabe bemerkenswert, rund doppelt so viel zu verdienen wie der Durchschnitt in Ägypten. Und dies trotz angeblichen Arbeitsausfalls von 50% über die letzten Jahre, der ihm aufgrund des Strafverfahrens (und nicht auf- grund der ebenfalls von ihm breit dargelegten schlechten Tourismus- und Wirt- schaftslage in Ägypten) entstanden sei. Des Weiteren ist es zwar richtig, dass der Beschwerdeführer einige Aufwendungen im Strafverfahren tätigte. Ob diese gänzlich notwendig und angemessen waren, ist indes eine andere Frage. So oder anders kommt die Kammer diesbezüglich zu kei- nem anderen Schluss als das Regionalgericht. Es liegen hier keine – nach der Pra- xis des Bundesgerichts – besonderen Verhältnisse vor wie eine komplizierte Ange- legenheit mit zum Beispiel hohem Streitwert, deren Interessenwahrung einen im- mensen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was ein Einzelner üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Im Gegenteil hat die Kammer bereits im Beschluss des Obergerichts BK 16 10 vom 26. Februar 2016 E. 4.2 fest- gestellt, dass es sich um einen Bagatellfall handelt/e, der keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bietet. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim einge- stellten Strafverfahren um eine Anzeige wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten handelt, ist daran festzuhalten. Es ist daher keine Entschädigung für Lohn- oder Erwerbseinbussen auszurichten. Die beschwerdeführerischen Angaben zu den Reisekosten verfangen ebenfalls nicht. Es mag sein, dass die Zusendung der Verfahrensakten nach Ägypten und deren Organisation eher lange gedauert hat. Dies ist aber aufgrund der Entfernung verständlich und es lässt sich daraus keine Willkür ableiten. Zudem wurde der neue Termin für die Hauptverhandlung unverkennbar mit Absicht so gelegt, dass der Be- schwerdeführer auf dessen Wunsch – nachdem er nach längerer Zeit einen Arzt- termin (10. April 2017) fixieren konnte – anlässlich derselben Reise in die Schweiz an der Hauptverhandlung vom 13. April 2017 teilnehmen konnte. Davon zeugen di- verse Aktenstücke. Es sei verwiesen auf die E-Mail des Beschwerdeführers an das Regionalgericht vom 6. Oktober 2016, das «Gesuch um Verschiebung des Ge- richtstermins vom 15. November 2016» vom 13. Oktober 2016 (zweitletzter Ab- satz), die Verfügung des Regionalgerichts vom 13. Oktober 2016, das «Gesuch um Verschiebung des Gerichtstermins vom Januar 2017» vom 5. Dezember 2016 (viertletzter Absatz), die E-Mail des Beschwerdeführers an das Regionalgericht vom 24. Januar 2017, den Brief des Beschwerdeführers an das Regionalgericht vom 24. Januar 2017 sowie auf die E-Mail des Stadtspitals D.________ an den Beschwerdeführer vom 10. Januar 2017. Es sind somit – bereits mangels Kausa- lität – keine Reisekosten zu entschädigen. Was der Beschwerdeführer ferner zu seiner behaupteten Festnahme und zur Ta- gessatzhöhe vorbringt, ist ausserhalb des Streitgegenstands und daher irrelevant. 6 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf seine wirtschaftliche Lage werden diese sehr moderat gehalten. Zu seinem «Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren PEN 16300» – mit welchem er das Beschwerdeverfahren BK 17 307 meinen wird, da soweit ersichtlich keine sonstigen Verfahrenskosten offen sind – bleibt Folgen- des anzufügen: Es ist begriffslogisch nicht möglich, ein Erlassgesuch für Kosten zu stellen, die einer Person noch gar nicht rechtskräftig auferlegt und in Rechnung ge- stellt wurden. Sein Gesuch kann nach Ansicht der Kammer auch nicht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gedeutet werden. Deshalb ist dem Beschwerdefüh- rer mitzuteilen, dass es ihm offen steht, mit Blick auf diesen Beschluss nach der Rechnungsstellung ein eigenständiges begründetes Gesuch um Erlass der Verfah- renskosten gemäss Art. 10 VKD zu stellen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ Bern, 4. September 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8