Bei der Anhaltung stellte die Polizei schwarze Farbe an seinen Händen fest. Der Beschuldigte äusserte sich nicht zu der vorgeworfenen Sachbeschädigung. Der Beschuldigte wird demnach verdächtigt, das Geländer der I.________-Brücke und den Abfalleimer drei Meter daneben mit schwarzer Farbe verschmiert zu haben. Die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschuldigten zum Vergleich mit dem DNA-Profil vom „Tag-Stift" ist geeignet, zur Klärung des vorgeworfenen Delikts beizutragen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.