Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, denn die angefochtene Verfügung ist rechtsgenüglich folgendermassen begründet: In der Nacht vom 20.05.2017 wurden auf einem Abfalleimer in der Region G.________-Strasse/H.________-Strasse Schmierereien mit schwarzer Farbe sowie in unmittelbarer Nähe davon auf dem Geländer der I.________-Brücke ein sogenanntes „Tag" mit dem Text „don't own me", auch in schwarzer Farbe, angebracht. Von Seiten der Stadt F.________ wird der entstandene Sachschaden auf insgesamt ca. CHF 500.00 beziffert. Am Folgetag konnte beim Tatort ein „Tag-Stift" aufgefunden werden.