Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen – hinreichender Tatverdacht, Schwere des Delikts, Verhältnismässigkeit – für eine DNA-Profilerstellung und für eine erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat gegeben. 5.3 Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, denn die angefochtene Verfügung ist rechtsgenüglich folgendermassen begründet: