Daran ändert nichts, dass hier eine Deliktssumme von «nur» rund CHF 500.00 im Raume steht. Die DNA- Analyse erweist sich namentlich deshalb als erforderlich im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung, weil der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen (trotz fotografisch festgehaltener Farbe an seiner Hand) keine näheren Auskünfte gibt. Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen – hinreichender Tatverdacht, Schwere des Delikts, Verhältnismässigkeit – für eine DNA-Profilerstellung und für eine erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Anlasstat gegeben.