Diese sind hier aber erfüllt. An der mit Beschluss des Obergerichts BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2 begründeten Rechtsprechung, wonach Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können, ist festzuhalten (aktuell bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Daran ändert nichts, dass hier eine Deliktssumme von «nur» rund CHF 500.00 im Raume steht.