Der Beschwerdeführer scheint bei seinen Darlegungen zu übersehen, dass sehr wohl ein ihn schwer belastender Tatverdacht besteht. So ist er nicht nur durch den Zeugen B.________ zeitnah als verdächtige Person identifiziert worden (EV B.________ vom 23. Mai 2017 Z. 32), sondern darüber hinaus in dieser Nacht nahe am Tatort durch die Polizei aufgegriffen und kontrolliert worden, wobei bei ihm – ansonsten jegliche Aussage verweigernd – schwarze Farbe an der linken Handinnenseite festgestellt und fotografiert werden konnte (vgl. Formular «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 31. Mai 2017 sowie «Bild mit Hand»).