Die Profilerstellung erweise sich als verhältnismässig. Bei einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers – in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20.September 2016 E. 2.3.3) – und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikts überwiege Letzteres.