Ein DNA-Profilvergleich stelle ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft dar. Gleiches gelte für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 StPO, wobei es da auf die Schwere des vermuteten Delikts nicht entscheidend ankomme, da sie auch bei Übertretungen angeordnet werden dürfe. Die Profilerstellung erweise sich als verhältnismässig.