Der Beschwerdeführer nenne keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten. Die Staatsanwaltschaft habe das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts bejahen dürfen. Zur Verhältnismässigkeit führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer werde verdächtigt, das Geländer der I.________-Brücke und den Abfalleimer drei Meter daneben verschmiert zu haben. Die Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer zum Vergleich mit dem DNA-Profil vom «Tag-Stift» sei geeignet, zur Klärung des Delikts beizutragen. Ein DNA-Profilvergleich stelle ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft dar.