Gemäss den Aussagen von B.________ sei der Fundort dort gewesen, wo der Beschwerdeführer hin- und hergelaufen sei. Der Schriftzug «don‘t own me» entspreche in Farbe (schwarz) und Grösse (10mm) dem sichergestellten «Tag- Stift». Vom «Tag-Stift» sei ein DNA-Abrieb entnommen worden, aus welchem ein männliches DNA-Mischprofil habe erstellt werden können. Es lägen zureichende Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer mit dem «Tag-Stift» und dem Deliktsvorwurf in Verbindung stehe. Der Beschwerdeführer nenne keine Gründe, die den Verdacht gegen ihn zerstreuen könnten.