SR 311) im Raum, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 260 StPO darstelle. B.________ habe aufgrund seiner Beobachtungen, wonach ein Mann wohl gerade dabei sei, einen Abfalleimer zu besprayen, am 20. Mai 2017 die Polizei informiert. Diese habe den Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Tatorts anhalten können. Auf die Sprayereien angesprochen habe er die Aussage verweigert. Er