Es sei notorisch, dass auch kleinere Sprayereien im Regelfall einen Sachschaden von über CHF 300.00 verursachten. Die Beschwerdekammer des Obergerichts habe in ihrem Beschluss BK 15 212 vom 21. September 2015 festgehalten, dass Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien nicht als Bagatellen abgetan werden könnten, sondern die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere erfüllten. Es stehe also eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) im Raum, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO beziehungsweise Art. 260 StPO darstelle.