Dass der «Tag» auf dem Abfalleimer verschmiert gewesen sei und jener auf dem Brückengeländer nicht, führe nicht zum Schluss, dass sie nicht in derselben Nacht angebracht worden seien. Einerseits habe der Zeuge B.________ ausgesagt, er habe mit seinem Finger über den Abfalleimer gestrichen und danach schwarze Farbe an seiner Hand gehabt. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Haltbarkeit und «Farbtrockungsdauer» der «Tags» aufgrund der unterschiedlichen Materialien (Abfalleimer: Plastik / Brückengeländer oben: Holz) wohl nicht dieselbe sei.