Daraus sei ersichtlich, dass der Schaden CHF 494.65 betrage. Aufgrund der Gesamtumstände – beide «Tags» seien gemäss den polizeilichen Feststellungen frisch (räumliche Nähe und gleiche Farbe) gewesen – sei davon auszugehen, dass sie beide in der Nacht vom 20. Mai 2017 angebracht worden seien, womit von einer Handlungseinheit ausgegangen werden könne. Der Schaden sei zusammenzuzählen (WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., N. 104 ff. zu Art. 144 StGB). Dass der «Tag» auf dem Abfalleimer verschmiert gewesen sei und jener auf dem Brückengeländer nicht, führe nicht zum Schluss, dass sie nicht in derselben Nacht angebracht worden seien.