4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, beim Beschwerdeführer sei die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat verfügt worden. Aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers, die Schadenshöhe sei nicht genügend dokumentiert, habe die Generalstaatsanwaltschaft mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache genommen. Diese habe beim Tiefbauamt der Stadt F.________ Unterlagen eingeholt (Beilagen Rechnungskopie und Zusammenstellung des Aufwands). Daraus sei ersichtlich, dass der Schaden CHF 494.65 betrage.