197 Abs. 1 StPO betreffend weiterer Delikte verneint werden. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsmassnahmen seien also auch in Bezug auf andere Straftaten als die Anlasstat nicht erfüllt. Ferner sei die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht ausführlich genug, um sich dagegen effektiv wehren zu können.