3 vom 20. August 2015 E. 3.2 und 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3). Konkrete Anhaltspunkte, der Beschwerdeführer habe weitere Sachbeschädigungen begangen, würden nicht vorgebracht. Ausserdem handle es sich um Sachbeschädigungen und somit üblicherweise um Antragsdelikte und ausserdem – soweit es sich um ähnliche Delikte wie die vorgebrachten handle – um Bagatelldelikte. Überdies sei er nicht vorbestraft. Insgesamt müsse das Bestehen eines konkreten Tatverdachts im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO betreffend weiterer Delikte verneint werden.