In der Verfügung werde des Weiteren angeführt, die angefochtenen Massnahmen könnten zur Aufklärung weiterer Delikte dienen. Ob beziehungsweise welche der angeblich begangenen Sachbeschädigungen als Anlasstat zu qualifizieren sei, werde nicht ausgeführt. In Rechtsprechung und Lehre werde die Ansicht vertreten, die erkennungsdienstliche Erfassung wie auch die DNA-Probenahme seien nicht nur zur Aufklärung der Anlasstat, sondern darüber hinaus präventiv, d.h. zur Aufklärung anderer künftiger oder vergangener Straftaten, zulässig. Diesbezüglich habe das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass auch diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst.