Das Bundesgericht habe die (Berner) Strafverfolgungsbehörden dazu angehalten, die DNA-Analyse zurückhaltend einzusetzen (BGE 141 IV 87). Mit der angefochtenen Verfügung setze die Staatsanwaltschaft die DNA-Analyse in Bezug auf Delikte im unteren Strafbereich ein und missachte diese Vorgaben. Da es sich um Bagatelldelikte handle und die Bedeutung der Straftaten die Zwangsmassnahmen nicht rechtfertige, stellten sie einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre dar. In der Verfügung werde des Weiteren angeführt, die angefochtenen Massnahmen könnten zur Aufklärung weiterer Delikte dienen.