Das lege die Vermutung nahe, dass die «Tags» nicht in derselben Nacht angebracht worden seien und somit nicht als Tateinheit betrachtet werden könnten. Selbst wenn bezüglich beider «Tags» Hinweise vorlägen, die eine Person mit beiden verbinde, befinde sich die Schadenssumme knapp über der Schwelle der Geringfügigkeit und rechtfertige einen derartigen Eingriff in das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 Schweizerische Bundesverfassung [BV; SR 101]) nicht. Das Bundesgericht habe die (Berner) Strafverfolgungsbehörden dazu angehalten, die DNA-Analyse zurückhaltend einzusetzen (BGE 141 IV 87).