Ausserdem sei auch bei diesem «Tag» von einem Sachschaden unter CHF 300.00 auszugehen, weshalb die DNA-Analyse einzig in Bezug darauf nicht zulässig wäre. Es entstehe der Eindruck, die Staatsanwaltschaft habe die Anschuldigung nur deshalb auf zwei «Tags» bezogen, damit die Schadenssumme die Geringfügigkeit übersteige und ein Verdacht auf ein Vergehen vorliege, der eine DNA-Analyse ermögliche. Der Eindruck werde durch den Umstand gestützt, dass der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 31. Mai 2017 zu entnehmen sei, dass «der mit Farbe auf dem Deckel des Abfalleimers angebrachte Schriftzug» verwischt gewesen sei und nicht mehr habe gelesen werden können.