Ausserdem befinde sich der Sachschaden allein dieses «Tags» im Rahmen der geringfügigen Sachbeschädigung, womit die DNA-Analyse allein in Bezug darauf nicht zulässig wäre, da eine solche Sachbeschädigung bloss eine Übertretung darstelle. In Bezug auf den zweiten «Tag», jenen am Brückengeländer, bestehe ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht. Es lägen keine Indizien vor, welche den Beschwerdeführer mit diesem «Tag» verbinden würden. Es werde nicht ersichtlich, inwiefern der zweite «Tag» als frisch habe identifiziert werden können. Ausserdem sei auch bei diesem «Tag» von einem Sachschaden unter CHF 300.00 auszugehen, weshalb die DNA-Analyse einzig in Bezug darauf nicht zulässig wäre.