2 mit diesem Stift die Beschädigungen begangen. Allein die Vermutung, der Stift gleiche demjenigen, mit welchem der «Tag» angebracht worden sei, indem argumentiert werde, er habe die Farbe «Schwarz» sowie eine Grösse von 10 mm, reiche nicht aus zur Begründung einer Übereinstimmung. Ausserdem befinde sich der Sachschaden allein dieses «Tags» im Rahmen der geringfügigen Sachbeschädigung, womit die DNA-Analyse allein in Bezug darauf nicht zulässig wäre, da eine solche Sachbeschädigung bloss eine Übertretung darstelle.