Bezüglich des «Tags» auf dem Abfalleimer bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Aus der Verfügung der Staatanwaltschaft gehe nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer verdächtigt werde, diese Sachbeschädigungen begangen zu haben. Es sei in «unmittelbarer Nähe der beiden Tatorte» ein «Tag-Stift» aufgefunden worden. Es werde nicht hinreichend ausgeführt, weshalb dies sein Stift sein solle beziehungsweise wie der Verdacht entstanden sei, er habe