382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er werde verdächtigt, in der Nacht vom 20. Mai 2017 einen Abfalleimer verschmiert sowie an einem Brückengeländer mit einem Stift einen «Tag» angebracht zu haben. Der Verfügung sei zu entnehmen, dass die geschädigte Stadt F.________ den Sachschaden auf CHF 500.00 beziffere. Diese Schadenssumme sei nicht genügend belegt. Aus der Verfügung werde nicht ersichtlich, welche Art Farbe für die «Tags» verwendet worden sei, beispielsweise ob sie wasserresistent gewesen sei.