Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 2. August 2017 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 11. August 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist ist keine Replik eingegangen.