Den Akten kann entnommen werden, dass das Gericht bereits eine Umfrage betreffend Termin für die Hauptverhandlung gestartet hat. 6.4 Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 6.5 Die Untersuchungshaft erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.