der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens haftbegründend und damit relevant, sondern einzig die Frage nach der Höhe der zu erwartenden Strafe. Bezüglich «zügiges Vorantreiben» ist seit der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Verfahrensverschleppung mehr ersichtlich. Unter Berücksichtigung der für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung benötigten Zeit ist die Dauer der Verlängerung von drei Monaten noch zulässig. Den Akten kann entnommen werden, dass das Gericht bereits eine Umfrage betreffend Termin für die Hauptverhandlung gestartet hat.