8 heitsermittlung abzuwägen. Letztere sei seit vielen Monaten abgeschlossen, somit stehe der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens absolut nichts im Weg. Aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht am 7. Juni 2017 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und die Staatsanwaltschaft angewiesen hat, bis zum 28. Juni 2017 die Schlussbefragungen durchgeführt zu haben, kann der Beschwerdeführer vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten.